KI-Schriftsätze: Warum jetzt die Prüfung entscheidet
Das Wichtigste in Kürze (Stand 15. Oktober 2026)
- 30. September bis 3. Oktober 2026: Die Präsidentinnen und Präsidenten der Oberverwaltungsgerichte, Verwaltungsgerichtshöfe und des Bundesverwaltungsgerichts fordern eine gesetzliche Grundlage für verbindliche Vorgaben zu Umfang und Struktur von Schriftsätzen.
- 1. September 2026 (berichtet am 5. Oktober): Das österreichische Bundesverwaltungsgericht verhängt 200 Euro Mutwillensstrafe wegen massenhafter, nicht gekennzeichneter KI-Eingaben und verweist auf Art. 50 KI-VO.
- August 2026: Chris Schmitz (Hertie School) nennt das Phänomen „Agentic Flooding“. Schlichtungsstellen, darunter die Schlichtungsstelle Reise & Verkehr, melden Rekordzahlen.
- 8. Oktober 2026: Der österreichische Bundesrat billigt § 18a AVG. Behörden dürfen erstinstanzliche Bescheide künftig mit festen Regeln oder KI vollständig automatisiert erlassen, unter dokumentierten Bedingungen.
Anfang Oktober 2026 haben zwei Gerichtsbarkeiten im deutschsprachigen Raum fast gleichzeitig auf KI-erzeugte Schriftsätze reagiert. In Deutschland verlangen die Präsidentinnen und Präsidenten der Oberverwaltungsgerichte, der Verwaltungsgerichtshöfe und des Bundesverwaltungsgerichts eine gesetzliche Grundlage für verbindliche Vorgaben zu Umfang und Struktur von Schriftsätzen. In Österreich hat das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) erstmals eine Mutwillensstrafe verhängt, weil ein Verfahrensbeteiligter das Gericht mit KI-generierten Eingaben überzogen hatte.
Einen Text zu erzeugen, kostet heute fast nichts. Ihn zu lesen und zu prüfen, kostet weiterhin Zeit, und die Gerichte fangen an, diese Kosten an den zurückzugeben, der den Text eingereicht hat. Dieser Beitrag ordnet beide Entscheidungen ein, erklärt, was hinter dem Begriff „Agentic Flooding“ steckt, und beschreibt die Prüfungen, die Kanzleien und Rechtsabteilungen schon heute fest in ihren Prozess einbauen können. Er beschreibt gute Praxis und ersetzt keine Rechtsberatung.
Was die Verwaltungsgerichte fordern
Am 5. Oktober 2026 hat das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen die Ergebnisse der 65. Jahrestagung in Lüneburg veröffentlicht, beck-aktuell hat am selben Tag berichtet. Die Präsidentinnen und Präsidenten sehen nach eigenen Worten „mit Sorge, dass der Einsatz generativer künstlicher Intelligenz zur Erstellung von Schriftsätzen die Verwaltungsgerichtsbarkeit zunehmend vor erhebliche Herausforderungen stellt“. Sie fordern vom Gesetzgeber, die Verwaltungsgerichtsordnung um eine hinreichend bestimmte Grundlage zu ergänzen, auf der die Gerichte verbindliche Vorgaben zu Umfang und Struktur von Schriftsätzen machen können.
Ein KI-Verbot steht nicht in der Erklärung, auch keine Kennzeichnungspflicht. Bisher war ein guter Aufbau eine Frage des Stils und des kollegialen Anstands. Setzt sich die Forderung durch, wird er zur prozessualen Anforderung. Parallel arbeitet das Bundesjustizministerium an einer Reform des Prozessrechts, deren Inhalt noch nicht feststeht.
Wie sich das in der Praxis anfühlt, beschreibt Rechtsanwalt Christian Wagner, Sozialrechtsexperte des Deutschen Anwaltvereins, in der NZZ vom 10. Oktober 2026: „Eine Klage, die 200 Seiten hat, ist dem Gericht ungeheuer lästig.“ Auch potenzielle Mandantinnen und Mandanten schicken ihm ihr Anliegen zunehmend schon von einer KI aufbereitet. Die Textmenge wächst also auch dort, wo die Anwältin oder der Anwalt selbst lesen muss.
Dass ungeprüfte KI-Zitate ein berufliches Risiko sind, ist bekannt. Bereits im November 2025 hat das Kammergericht (17 WF 144/25) einer Verfahrensbevollmächtigten vorgehalten, dass die von KI eingefügten Zitate in ihren Schriftsätzen offensichtlich nicht überprüft worden waren. Zu dieser Prüfung, so das Gericht, „wäre ein Rechtsanwalt sowohl aufgrund des Mandatsverhältnisses als auch als Organ der Rechtspflege verpflichtet“. Kalifornien hat diese Pflicht mit SB 574 inzwischen ausdrücklich ins Gesetz geschrieben (zu unserem Beitrag über SB 574).
Die Mutwillensstrafe des BVwG und der Verweis auf Art. 50 KI-VO
Mit Beschluss vom 1. September 2026 (GZ W298 2341849-1) hat das österreichische Bundesverwaltungsgericht eine Mutwillensstrafe von 200 Euro verhängt. Laut beck-aktuell vom 5. Oktober 2026 hatte ein Verfahrensbeteiligter das Gericht mit einer großen Zahl KI-generierter Eingaben überzogen. Strafschärfend wertete das Gericht, dass er diese maschinell erzeugten Eingaben nicht als solche gekennzeichnet hatte, und verwies dabei auf Art. 50 der europäischen KI-Verordnung.
Dieser Verweis wird oft verkürzt wiedergegeben. Art. 50 KI-VO regelt Transparenzpflichten für Anbieter und Betreiber bestimmter KI-Systeme. Daraus folgt nicht, dass jeder Schriftsatz, an dem eine KI mitgeschrieben hat, künftig gekennzeichnet werden muss. Neu ist, dass ein Gericht die Norm heranzieht, um das Verhalten eines Beteiligten zu bewerten. Was das für die eigene Praxis heißt, sollte jede Kanzlei für sich klären, bevor ein Gericht es für sie tut.
Agentic Flooding: Warum die Menge weiter wächst
Die Erklärungen der Gerichte kommen nicht aus dem Nichts. Chris Schmitz, Doktorand an der Hertie School in Berlin, hat dem Phänomen im SPIEGEL-Interview vom 19. August 2026 einen Namen gegeben. Er und seine Mitautorinnen und Mitautoren sprechen von „Agentic Flooding“: einer Flut von Anträgen, Beschwerden und Klagen bei Behörden und Gerichten, die mit KI geschrieben und zunehmend von KI-Agenten eingereicht werden.
In einem dpa-Bericht, den beck-aktuell am 18. August 2026 veröffentlicht hat, bleibt Schmitz bei der Ursache vorsichtig. Fallzahlen steigen auch aus wirtschaftlichen Gründen oder wegen Gesetzesänderungen, der Anteil der KI lässt sich deshalb schwer belegen. Seine Studie hat 84 mögliche Fälle in elf Rechtsordnungen gesammelt; die meisten Eingaben kommen von Menschen mit berechtigten Anliegen.
Derselbe dpa-Bericht nennt Zahlen aus Deutschland: Beim Versicherungsombudsmann gingen in den ersten fünf Monaten 2026 rund 50 Prozent mehr Beschwerden ein als im Vorjahreszeitraum, und die Schlichtungsstelle Reise & Verkehr verzeichnete im ersten Halbjahr 2026 einen Antragsrekord.
Die größte Gefahr sieht Schmitz darin, wie Institutionen reagieren: mit bürgerunfreundlichen Maßnahmen, etwa wenn digitale Kanäle geschlossen werden oder Gerichte mehr Fälle ohne Begründung ablehnen dürfen. Sein Gegenvorschlag ist unspektakulär. Viele Prozesse könnten voll deterministisch ablaufen, also mit regelbasierter Software, die keine KI ist und bei der auch kein Mensch jeden Fall ansehen muss. Erst digitalisieren, Identitätsprüfungen einbauen, Oberflächen und Datenmanagement strukturieren, und dann fragen, ob KI in Ermessensentscheidungen gehört.
Wie das in der Praxis aussieht: die SRUV
Die Schlichtungsstelle Reise & Verkehr (SRUV) gehört zu den Stellen, bei denen die Flut ankommt, und sie zeigt, wie dieser Gegenvorschlag aussehen kann. 2025 hat die SRUV mehr als 45.000 Fälle bearbeitet. Die Klassifizierung lief früher von Hand: Mitarbeitende lasen jede Beschwerde und jede Unternehmensantwort, verglichen beides, korrigierten Unstimmigkeiten und prüften bei Bedarf externe Informationen wie das Wetter am Reisetag. Das dauerte 5 bis 7 Minuten pro Fall und hing teilweise davon ab, wer den Fall bearbeitete.
Mit e! by Lexemo hat die SRUV Legal Bots gebaut, die Beschwerde und Unternehmensantwort lesen, Unstrittiges von Strittigem trennen und den Fall einer Kategorie zuordnen. Jede Zuordnung kommt mit einer dokumentierten Begründungskette, die zeigt, wie und warum sie zustande kam. Die Klassifizierung dauert jetzt etwa eine Minute pro Fall. Inzwischen hat die SRUV mehr als 400 Automatisierungen im gesamten Schlichtungsablauf aufgebaut und pflegt sie mit dem eigenen Team (mehr zur Transformation der SRUV). Bei den bewertungsrelevanten Schritten entscheiden weiterhin Menschen. Wer einen Fall öffnet, findet ihn vorsortiert und zusammengefasst vor, und die Begründung für die Sortierung ist sichtbar.
Die SRUV ist keine Kanzlei, und ihre Bots sortieren eingehende Fälle, statt Schriftsätze zu schreiben. Das Prinzip ist trotzdem das, was die Gerichte einfordern: feste Struktur, Regeln dort, wo Regeln genügen, KI dort, wo Sprache gelesen werden muss, eine dokumentierte Begründung für jedes Ergebnis und ein Mensch an der entscheidenden Stelle.
§ 18a AVG: Bescheide, die vorher kein Mensch gesehen hat
Am 8. Oktober 2026 hat der österreichische Bundesrat eine Novelle von AVG und VStG gebilligt, die der Nationalrat am 23. September beschlossen hatte (Parlamentskorrespondenz Nr. 923). Sie regelt Chatbots, die beim Einbringen von Anträgen helfen, vollständig automatisierte schriftliche Erledigungen und sogenannte „No-Stop-Verfahren“, bei denen Leistungen ohne vorherigen Antrag erbracht werden.
Im Kern steht der neue § 18a AVG. In Sachen, die per Verordnung bestimmt werden, können erstinstanzliche schriftliche Bescheide danach mit festen Regeln oder sogar mit KI ausgestellt werden, ohne dass ein Mensch sie je durchgesehen hat. Bemerkenswert ist schon, dass der Text feste Regeln und KI ausdrücklich nebeneinander nennt. Nach dem beschlossenen Text ist eine dokumentierte Testphase Voraussetzung. Es muss grundsätzlich möglich sein einzugreifen, und das System muss technisch ausreichend nachvollziehbar sein. Statt jeden einzelnen Bescheid zu prüfen, sind Stichproben vorgesehen. Für KI gibt es eine zusätzliche Grenze: Sie darf nicht selbstlernend sein. Jeder Bescheid muss ausweisen, dass er vollständig automatisiert erlassen wurde.
Wer einen solchen Bescheid bekommt, kann innerhalb von zwei Wochen Vorstellung erheben, der Bescheid tritt dann außer Kraft. Laut heise soll damit Art. 22 DSGVO Genüge getan werden. Von Amts wegen kann die Behörde einen automatisiert erlassenen Bescheid außerdem noch zwei Monate lang aufheben oder abändern.
Fast genauso interessant ist die Debatte im Bundesrat. Die Opposition stimmte dagegen. Die FPÖ hatte Bedenken, ob die automatisierten Erledigungen nachvollziehbar sind und wer dafür die Verantwortung trägt. Die Grünen warnten vor Rechtsunsicherheit, weil automatisiert erlassene Bescheide von Amts wegen noch zwei Monate lang aufgehoben werden können. Außerdem bleibe unklar, wie die KI zu ihrer Entscheidung kommt. Staatssekretär Alexander Pröll hielt dagegen, dass vollautomatisierte Erledigungen nur dort erlaubt werden, wo sie sich eignen, abgesichert durch Testphasen und Kontrollen.
Für eine Kanzlei oder Rechtsabteilung gilt § 18a natürlich nicht. Der Blick nach Wien lohnt sich trotzdem. Die Bedingungen und die Kritik zusammen ergeben ziemlich genau die Fragen, die intern bei jeder Automatisierung aufkommen:
- Wurde sie vor dem Start an echten Fällen getestet, und wurde das dokumentiert?
- Gibt es eine Stelle, an der ein Mensch eingreifen kann, und wissen alle Beteiligten, wo sie liegt?
- Kann man einem Außenstehenden zeigen, wie ein bestimmtes Ergebnis zustande gekommen ist?
- Ändert sich das System zwischen Test und Einsatz nur dann, wenn jemand es bewusst ändert?
- Und wer ist zuständig, wenn ein Ergebnis im Nachhinein korrigiert werden muss?
Fünf Fragen vor dem Einreichen
Die Forderung aus Lüneburg, der Beschluss aus Wien und die Forschung zu Agentic Flooding richten sich gegen dasselbe: Text, den niemand geprüft hat und dessen Lesekosten bei jemand anderem landen. Kanzleien und Rechtsabteilungen müssen deshalb nicht weniger KI einsetzen. Es kommt darauf an, was vor dem Einreichen passiert. Wenn die Prüfung nur ein guter Vorsatz ist, fällt sie genau dann aus, wenn es eng wird, und vor Fristen wird es fast immer eng.
Die folgenden Fragen sind keine abschließende Aussage dazu, was das Berufsrecht verlangt. Sie beschreiben gute Praxis, die jede Kanzlei unabhängig von ihren Werkzeugen übernehmen kann.
Ist der Antrag auf der ersten Seite zu finden?
Wer einen Schriftsatz öffnet, sollte auf der ersten Seite verstehen, was beantragt wird und worauf der Antrag gestützt ist. Darauf zielen die Verwaltungsgerichte, wenn sie von „Struktur“ sprechen. Der Antrag steht am Anfang, die Begründung folgt einer erkennbaren Gliederung, und jeder Abschnitt hat eine Aufgabe. Ein KI-Entwurf liefert diese Ordnung nicht von selbst. Am einfachsten prüft man ihn an einer festen Stelle im Prozess gegen eine Vorlage, die die Kanzlei einmal festgelegt hat.
Sind alle Zitate in der Originalquelle geprüft?
Jede Fundstelle, jedes Aktenzeichen und jedes wörtliche Zitat sollte nachgeschlagen sein, bevor der Schriftsatz das Haus verlässt. Das klingt selbstverständlich, aber der Fall vor dem Kammergericht zeigt, dass es unter Zeitdruck genau hier scheitert. Es hilft, wenn dokumentiert ist, wer geprüft hat und wann.
Hat die Kanzlei eine Haltung zur Kennzeichnung von KI?
Ob und wie eine Kanzlei offenlegt, dass KI an einem Schriftsatz mitgewirkt hat, ist derzeit nicht einheitlich geregelt. Der BVwG-Beschluss zeigt aber, dass ein Gericht fehlende Kennzeichnung negativ würdigen kann. Wir empfehlen eine gemeinsame, dokumentierte Haltung, statt die Frage den einzelnen Bearbeitenden zu überlassen, und eine regelmäßige Überprüfung, wenn Gerichte oder Gesetzgeber nachlegen.
Lässt sich der Umfang begründen?
Ein Schriftsatz sollte so lang sein, wie der Sachverhalt es verlangt, und nicht so lang, wie ein Modell schreiben kann. Wer Kürzen als eigenen Arbeitsschritt einplant, ist für mögliche Umfangsvorgaben gut vorbereitet. Eine einfache Testfrage: Würde die Partnerin oder der Partner jeden Absatz verteidigen, wenn das Gericht danach fragt?
Wer prüft, und wann?
Von dieser Frage hängen die anderen vier ab. „Bei uns schaut immer jemand drüber“ beschreibt eine Absicht, aber keinen Prozess. Eine Kanzlei sollte benennen können, an welcher Stelle die Prüfung stattfindet, wer sie verantwortet und wer einspringt, wenn diese Person fehlt. In e! by Lexemo lässt sich ein solcher Prüfschritt als eigener Schritt in einen abgebildeten Prozess legen, zum Beispiel als Genehmigung, die eine verantwortliche Person per E-Mail-Link erteilt, bevor das Ergebnis weitergeht. Die Entscheidung steht danach im Bericht des Bots. Mit einer Checkliste auf Papier funktioniert das Prinzip genauso, solange der Schritt im Prozess festgeschrieben ist.
Eine zusätzliche Ebene für Rechtsabteilungen
Fachbereiche schicken der Rechtsabteilung zunehmend Material, das schon mit KI aufbereitet wurde. Das ist Agentic Flooding im eigenen Haus. Der Eingang braucht dann eine eigene Prüfung: Was ist hereingekommen, wer hat es erstellt, und was muss verifiziert werden, bevor jemand darauf aufbaut? Der Ansatz der SRUV passt auch hier. Eingehende Anfragen nach festen Regeln sortieren und strukturieren, festhalten, warum jede Anfrage wo gelandet ist, und die Fälle, die Urteilsvermögen brauchen, von einem Menschen entscheiden lassen.
Häufig gestellte Fragen
Was fordern die Verwaltungsgerichte zu KI-Schriftsätzen?
Auf ihrer 65. Jahrestagung in Lüneburg vom 30. September bis 3. Oktober 2026 haben sie den Gesetzgeber aufgefordert, in die Verwaltungsgerichtsordnung eine hinreichend bestimmte Grundlage aufzunehmen, auf der Gerichte verbindliche Vorgaben zu Umfang und Struktur von Schriftsätzen machen können. Anlass ist die Sorge über den zunehmenden Einsatz generativer KI beim Verfassen von Schriftsätzen. Ein KI-Verbot oder eine Kennzeichnungspflicht fordern sie nicht. Ob und wie der Gesetzgeber das aufgreift, ist offen.
Warum hat das österreichische BVwG eine Mutwillensstrafe wegen KI-Eingaben verhängt?
Mit Beschluss vom 1. September 2026 (GZ W298 2341849-1) hat das BVwG erstmals eine Mutwillensstrafe verhängt, weil ein Verfahrensbeteiligter das Gericht mit massenhaft KI-generierten Eingaben überzogen hatte. Die Strafe beträgt 200 Euro. Strafschärfend wertete das Gericht die fehlende Kennzeichnung der maschinell erzeugten Eingaben und verwies auf Art. 50 KI-VO. Der Betrag ist gering, aber das Gericht hat ungeprüfte KI-Masse ausdrücklich als Belastung des Verfahrens gewertet.
Müssen Kanzleien KI-Schriftsätze nach Art. 50 KI-VO kennzeichnen?
Das lässt sich aus dem BVwG-Beschluss nicht allgemein ableiten. Art. 50 KI-VO regelt Transparenzpflichten für Anbieter und Betreiber bestimmter KI-Systeme, eine ausdrückliche Kennzeichnungspflicht für jeden Schriftsatz enthält er nicht. Neu ist, dass ein Gericht fehlende Kennzeichnung zum Nachteil eines Beteiligten berücksichtigt hat. Kanzleien und Rechtsabteilungen brauchen deshalb eine bewusste, dokumentierte Haltung zur Offenlegung. Dieser Beitrag ersetzt keine rechtliche Prüfung im konkreten Fall.
Was bedeutet Agentic Flooding?
Agentic Flooding ist ein Begriff von Chris Schmitz (Hertie School) und Mitautorinnen und Mitautoren. Er beschreibt die wachsende Zahl von Anträgen, Beschwerden und Klagen, die Behörden, Schlichtungsstellen und Gerichte erreichen, weil Menschen sie mit KI verfassen oder über KI-Agenten einreichen. Die meisten dieser Eingaben sind berechtigt. Schwierig ist der Lese- und Prüfaufwand, der bei der empfangenden Stelle entsteht.
Was erlaubt der neue § 18a AVG in Österreich?
Der vom Bundesrat am 8. Oktober 2026 gebilligte § 18a AVG erlaubt Behörden, in per Verordnung bestimmten Sachen erstinstanzliche schriftliche Bescheide mit festen Regeln oder mit KI vollständig automatisiert zu erlassen, ohne dass ein Mensch sie durchsieht. Voraussetzungen sind eine dokumentierte Testphase, die grundsätzliche Möglichkeit einzugreifen und technische Nachvollziehbarkeit; statt jeden Bescheid zu prüfen, sind Stichproben vorgesehen. Eingesetzte KI darf nicht selbstlernend sein. Betroffene können binnen zwei Wochen Vorstellung erheben, und die Behörde kann solche Bescheide binnen zwei Monaten von Amts wegen aufheben.
Was können Kanzleien und Rechtsabteilungen schon heute standardisieren?
Ohne neue Gesetze abzuwarten, lassen sich die Prüfungen festlegen, die vor jedem Einreichen stattfinden: Antrag am Anfang und erkennbare Gliederung, jedes Zitat in der Originalquelle geprüft, eine gemeinsame Haltung zur KI-Kennzeichnung, ein eigener Arbeitsschritt zum Kürzen und für jede dieser Prüfungen eine verantwortliche Person mit Vertretung. Dann wird aus einer guten Absicht ein wiederholbarer Prozess, der auch unter Fristdruck funktioniert und sich später nachvollziehen lässt.
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick zum Stand 15. Oktober 2026 und ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls.
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